Die Mär von billigen und teuren Rechtsanwälten ist nicht auszurotten. Deshalb soll an dieser Stelle die Frage beantwortet werden, wer die Höhe der Honorare der Rechtsanwälte bestimmt. Alle Rechtsanwälte der Bundesrepublik Deutschland unterliegen hinsichtlich ihrer Kostenrechnung und deren Berechnung dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu dessen Anwendung sie gesetzlich verpflichtet sind, sofern nicht eine Vergütungsvereinbarung mit der Mandantschaft getroffen wurde. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz definiert zum Teil für die erbrachten Leistungen einen Gebührenrahmen, wobei der Ansatz des Honorars grundsätzlich in der Mitte des Gebührenrahmens anzusiedeln ist. Führt der Rechtsanwalt für die Mandantschaft einen Rechtsstreit im Zivirecht, steht ihm allerdings kein Gebührenrahmen zur Verfügung.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert.
Gegenstandswert bis... € - beträgt eine volle Gebühr... €
500 Euro 49,00 Euro
1000 Euro 88,00 Euro
1500 Euro 127,00 Euro
2000 Euro 166,00 Euro
3000 Euro 222,00 Euro
4000 Euro 278,00 Euro
5000 Euro 334,00 Euro
6000 Euro 390,00 Euro
7000 Euro 446,00 Euro
8000 Euro 502,00 Euro
9000 Euro 558,00 Euro
10.000 Euro 614,00 Euro
50.000 Euro 1.279,00 Euro
110.000 Euro 1.655,00 Euro
200.000 Euro 2.219,00 Euro
500.000 Euro 3.539,00 Euro
Die vorstehende Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG) ist hier nur auszugsweise wiedergegeben.
Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.
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